Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Der Wurftaubenclub Tarmuz, gegründet im Jahre 1985 mit Sitz in Rhäzüns, ist ein Club im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Er bezweckt, das Wurftaubenschiessen seiner Mitglieder zu erhalten und zu fördern. Im Weiteren fördert der Club die Pflege guter Kameradschaft.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 2

Der Club besteht aus Aktivmitgliedern, Ehren-, Frei- und Passivmitgliedern. Er führt ein Verzeichnis der Mitglieder.

Art. 3

Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. Das Rekursrecht der Mitglieder an die Generalversammlung bleibt vorbehalten.

Art. 4

Mitglieder, die dem Interesse oder dem Ansehen des Clubs zuwiderhandeln, die sich den Anordnungen der zuständigen Cluborgane nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch den Vorstand unter vorausgehender schriftlicher Mitteilung aus dem Club ausgeschlossen werden.

Art. 5

Der Clubaustritt hat auf Ende des Clubjahres zu erfolgen; er wird erst nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Clubvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins. Die Passivmitglieder haben das Recht, an den Clubversammlungen teilzunehmen. Sie haben dort kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

Art. 6

Aktivmitglieder, die dem Club während 25 Jahren angehört haben, können zu Freimitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.

Art. 7

Zu Ehrenmitgliedern können von der Versammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:

  • Personen, welche sich um den Club oder um den Wurftaubensport besonders verdient gemacht haben.
  • Schützen, die während mindestens 25 Jahren im Clubvorstand tätig waren. Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

Art. 8

Personen oder Firmen, die sich für den WTC-Tarmuz interessieren oder die den Club unterstützen wollen, können Passivmitglieder werden. Sie unterstützen den WTC mit einem jährlichen von der Generalversammlung festgelegten Beitrag und haben die Möglichkeit am Vereinsleben teilzunehmen. Passivmitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt.

 

III. Organisation

Art. 9

Die Organe des Clubs sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren

 Art. 10

Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im Februar statt und erledigt folgende Geschäfte:

  • Appell (mit Feststellen der Beschlussfähigkeit)
  • Wahl des Tagespräsidenten (soweit erforderlich)
  • Wahl von Stimmenzählern
  • Abnahme des Protokolls
  • Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Entscheid über die Veranstaltung von Schiess- und anderen Clubanlässen
  • Teilnahme an Schiessanlässen
  • Festlegen der Beiträge an Teilnehmer von Schiessanlässen
  • Genehmigung des Jahresprogramms
  • Wahlen, Vorstand und Rechnungsrevisoren
  • Ehrungen
  • Revision der Statuten
  • Fusion und Auflösung des Clubs
  • Erledigung der Anträge von Vorstand und Clubmitgliedern

Art. 11

Clubversammlungen können einberufen werden:

  • durch den Vorstand
  • auf Begehren eines Fünftels der Clubmitglieder

Einem Begehren der Clubmitglieder muss der Vorstand innert längstens zwei Monaten nachkommen.

Art. 12

  1. Jede Clubversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde.
  2. Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Mitgliederversammlung behandelt werden.
  3. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 13

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Präsident, Aktuar/Vizepräsident, Kassier, Anlagechef, Beisitzer und zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Sie sind wieder wählbar.

 

IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren

Art. 14

Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

  •  Erstellen des Jahres- und Schiessprogramms
  •  Leitung und Überwachung der Clubanlässe
  •  Festsetzen der Unkostenbeiträge
  •  Vorbereitung der Geschäfte für die Clubversammlungen
  •  Erstellen von Berichten, Rapporten und Statistiken
  •  Durchführung der Clubbeschlüsse und Handhabung der Statuten
  •  Beschlussfassung über Ausgaben im Rahmen der Kompetenzsumme von jährlich Fr. 1’500.–
  1. Der Präsident vertritt den Club nach aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er führt die Oberaufsicht über den Club und den Schiessbetrieb. Er erstattet der Generalversammlung einen schriftlichen Jahresbericht.
  2. Der Aktuar/Vizepräsident ist Protokollführer und Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen.
  3. Der Kassier verwaltet die Finanzen des Clubs und ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung und das Budget vor und verfügt im Rechnungswesen über die Einzelunterschrift. Als Munitions- und Tontaubenverwalter besorgt er in Absprache mit dem Vorstand den Ankauf und die Verteilung der Munition.
  4. Der Anlagechef ist für die Wartung, den Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der Wurftaubenanlage verantwortlich.
  5. Der Beisitzer unterstützt den Vorstand bei seinen vielfältigen Aufgaben. Er kann je nach Bedarf mit wechselnden Aufgaben betraut werden.

Art. 15

Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Eine persönliche Haftung der Clubmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 16

Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Club gegenüber für seine Amtsführung, sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.

Art. 17

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 18

Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zuhanden der ordentlichen Clubversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

Art. 19

Das Clubjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 20

Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Clubkasse an die Mitglieder, die an auswärtigen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zuständig.

 

V. Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 21

Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Generalversammlung.

Art. 22

Die Auflösung des Clubs kann erfolgen:

  • auf Antrag des Vorstandes
  • auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder

Die Auflösung erfolgt durch Beschluss von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 23

Im Falle einer Auflösung des Clubs entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung oder Aufbewahrung des Vermögens und des Inventars.

Art. 24

Die Statuten vom 28. Februar 1985 werden aufgehoben.

Vorstehende Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 13.02.2015 angenommen worden und treten ab sofort in Kraft.

 

Rhäzüns, 13. Februar 2015

 

Der Präsident:                                      Der Vizepräsident/Aktuar:

Karl Hagmayer                                   Peter Brüesch

 

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